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   BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 39.96   

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BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 39.96 (https://dejure.org/1997,17740)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1997 - 11 A 39.96 (https://dejure.org/1997,17740)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1997 - 11 A 39.96 (https://dejure.org/1997,17740)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 39.96
    Hinsichtlich der restlichen 95/111 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in den Verfahren BVerwG 11 A 25.95 und BVerwG 11 A 61.96 vorbehalten.

    Von den danach bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 entstandenen Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beklagte und die Beigeladene je 3/106 und die Kläger je 5/106.

    Hinsichtlich der restlichen 45/53 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 11 A 25.95 vorbehalten.

    Von den nach der Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 entstandenen Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beklagte und die Beigeladene je 3/16 und die Kläger je 5/16. Von den im selben Zeitraum entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beigeladene 6/16 und die Kläger je 5/16.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 530.000 DM und für das weitere Verfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 530.000 DM und für das weitere Verfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

  • BVerwG, 31.10.1996 - 11 A 78.95

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 39.96
    Von den bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 entstandenen Kosten, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung in diesem Verfahren waren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beklagte und die Beigeladene je 3/111 und die Kläger je 5/111.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 530.000 DM und für das weitere Verfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 530.000 DM und für das weitere Verfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

  • BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 61.96

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 39.96
    Hinsichtlich der restlichen 95/111 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in den Verfahren BVerwG 11 A 25.95 und BVerwG 11 A 61.96 vorbehalten.
  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Von den Kosten des Verfahrens, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung in den Verfahren BVerwG 11 A 78.95, BVerwG 11 A 39.96 und BVerwG 11 A 61.96 waren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beklagte und die Beigeladene je 7/60, die Kläger zu 2, 8, 16 und 17 je 1/15, die Kläger zu 5 bis 7, 9 bis 12 und 15 je 1/20 und die Kläger zu 1, 3 und 4 je 1/30. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung in den vorbezeichneten Verfahren waren, tragen die Beigeladene 7/30 sowie die Kläger zu 2, 8, 16 und 17 je 1/15, die Kläger zu 5 bis 7, 9 bis 12 und 15 je 1/20 und die Kläger zu 1, 3 und 4 je 1/30.

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 39.96 auf 530.000 DM und für das weitere Verfahren auf 450.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO; vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, S. 563 ff. ).

  • BVerwG, 19.07.1996 - 11 A 25.95

    Rechtsmittel

    Das Verfahren der Kläger zu 18 und 19 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 11 A 39.96 fortgeführt (§ 93 VwGO).
  • BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 61.96

    Rechtsmittel

    Hinsichtlich der restlichen 106/111 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in den Verfahren BVerwG 11 A 25.95 und BVerwG 11 A 39.96 vorbehalten.
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